Satzungsbeschluss über den Erlass einer Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße Süd“
Korrektur und Klarstellung zum Beschluss vom 25.03.2015
Aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der GemO für Baden-Württemberg in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Gemeinderat von Durmersheim am 01.07.2015 in öffentlicher Sitzung die nachfolgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen.Satzung
über den Erlass einer Veränderungssperre
im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße-Süd"Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 sowie 17 Abs. 1 S.3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581 ber. S. 698), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 25.03.2015 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§1
Anordnung der VeränderungssperreZur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße-Süd“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der VeränderungssperreDer räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße-Süd". Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung vom 25.03.2015, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist. Der Geltungsbereich beinhaltet folgende 19 Flurstücke:
Vollständig enthaltene Flurstücke:3144, 3144/2, 3144/3, 3146, 3146/1, 3147/1, 3148/1, 3149/1, 3149/2, 3149/3, 3149/4, 3149/5, 3192/1, 3193/1, 3195/1, 3197, 3197/1, 3197/2
Teilweise enthaltene Flurstücke:3196/1
§3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre(1)
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
- Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3)
In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
GeltungsdauerDie Geltungsdauer der Veränderungssperre beträgt gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ein Jahr ab Bekanntmachung dieser Satzung.
§5
InkrafttretenDie Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Bekanntmachungshinweise:
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Abwägungsmängeln:Unbeachtlich sind:
1.
Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
2.
etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung, wenn sie nicht schriftlich in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung -geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder/und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Durmersheim geltend zu machen.
Durmersheim, 02.07.2015
Andreas Augustin
Bürgermeister
Lageplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre
im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße-Süd"Fassung 25.03.2015