Die Bundesagentur für Arbeit informiert
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - Beschäftigungspflicht
wird jährlich überprüft
Bundesagentur für Arbeit
versendet Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht / Elektronische
Anzeige nutzen
Private und
öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen
(beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet,
auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu
beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine
Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der
Beschäftigungsquote.
Zur
Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2016
erfüllt
wurde, müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens
31. März 2017 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre
Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese gesetzliche Frist kann nicht
verlängert werden. Geht die Anzeige verspätet ein oder ist sie unvollständig
oder falsch ausgefüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit
einem Bußgeld geahndet werden kann.
Arbeitgeber,
die nach Erkenntnis der BA beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar
2017
die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das
Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM.
Das Programm
REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die
Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter
http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos
herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber außerdem Informationen zur
Installation und zur Anwendung des Programms.
Auch
beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind
anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen
Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der
Bundesagentur für Arbeit unter
http://www.REHADAT-Elan.de
anzufordern.
Fragen zum
Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 9:30 und 11:30 Uhr
unter der Telefonnummer 0721/8 23 70 66 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der
Arbeitsagentur Karlsruhe-Rastatt beantwortet.
Weitere Hinweise können abgerufen werden unter:
www.arbeitsagentur.de > Unternehmen >
Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht