Ausführungsanordnung - Flurbereinigung Bietigheim (B 36, DB)
Landkreis Rastatt
Untere Flurbereinigungsbehörde
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Bietigheim (B 36, DB)
Ausführungsanordnung
vom 25. Oktober 20171.
Das Landratsamt Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplans - einschließlich der Plannachträge 1 und 2 - für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Bietigheim (B 36, DB) an.
1.1
Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands wird auf den 10. November 2017
festgesetzt.
Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die Empfänger über. Der im Flurbereinigungsplan - einschließlich der Plannachträge - vorgesehene neue Rechtszustand tritt an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
1.2
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 24. September 2012
enden mit Ablauf des 9. Novembers 2017.
Diese Anordnung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (
www.lgl-bw.de/2253) eingesehen werden.
1.3
Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Landratsamt Rastatt, untere Flurbereinigungsbehörde, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
2.
Begründung
Die Voraussetzungen für die Ausführungsanordnung nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.
Die Beteiligten sind am 25. November 2015 über den Flurbereinigungsplan gehört worden.
Der Flurbereinigungsplan steht unanfechtbar fest, da
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die Widersprüche gütlich geregelt wurden
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das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg -obere Flurbereinigungsbehörde- über die verbliebenen Widersprüche unanfechtbar entschieden hat.
3.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe -schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landratsamt Rastatt, untere Flurbereinigungsbehörde, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt einlegen.
Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Gez. Mario Würtz
Leitender Fachbeamter