Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt
Pflichten
von Arbeitgebern gegenüber Behinderten
Arbeitgeber
mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens
fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur
Prüfung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2018 müssen die
beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2019 der Agentur
für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Am schnellsten geht dies
elektronisch. Darüber informiert die Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitgeber,
die der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung nicht
nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese
Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Die Mittel der
Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit
Schwerbehinderung verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines
Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem
Eingliederungszuschuss.
Regelungen
für kleinere Betriebe
Eine
Besonderheit gilt für Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen. Diese
müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125
Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit
weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze
besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze
besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Kostenlose
Software
Die
Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen
Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die
entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die
kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Die Meldung kann auf elektronischem Wege
schnell und unbürokratisch vorgenommen werden.
Frist ohne
Verlängerung
Die Agenturen
für Arbeit überprüfen die Beschäftigungspflicht. Die Daten für das
vorangegangene Kalenderjahr müssen vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31.
März übermittelt werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an
das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Fragen zum
Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr
unter der Telefonnummer 0721/8237066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der
Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt beantwortet.