Verschärfung des Waffenrechts
Für Waffenbesitzer sind wesentliche Änderungen
in Kraft getreten. Mit der Gesetzesanpassung im Februar hat der Gesetzgeber die
geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie umgesetzt, die als Reaktion auf die
Terroranschläge von Paris im Jahre 2015 erlassen worden war.
Wie die Waffenbehörde im Landratsamt
Rastatt mitteilt, wurden die bestehenden Regeln zur Zuverlässigkeitsüberprüfung
verschärft. Die Waffenbehörde hat ab sofort das Landesamt für Verfassungsschutz
vor Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zu beteiligen, um auszuschließen,
dass dort als Extremisten bekannte Personen legal Waffen erwerben und besitzen
können.
Bereits die Mitgliedschaft oder
Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht jetzt aus, um
die Regelunzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers oder Antragstellers zu
begründen, auch wenn diese nicht verboten ist.
Unbürokratischer ist nunmehr der
Erwerb von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen. Demnach können diese von
Jagdscheininhabern ohne Voreintrag oder gesonderten Bedürfnisnachweis erworben
werden. Der Erwerb ist innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen
und in die Waffenbesitzkarte einzutragen. Dies gilt jedoch nicht für die
Verwendung von Schalldämpfern für Langwaffen für Munition mit Randfeuerzündung,
die gesondert begründet und genehmigt werden müssen.
Jäger sind vom waffenrechtlichen
Verbot des Erwerbs und Besitzes von Nachtsichtvorsatz- und Aufsatzgeräten
ausgenommen, allerdings bestehen weiter sachliche Verbote nach dem Jagdrecht.
Der jagdliche Einsatz von Nachtzieltechnik richtet sich in Baden-Württemberg
nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz. Die Waffenbehörde empfiehlt
Jägern, sich vor der Verwendung solcher Geräte beim zuständigen Forstamt zu
informieren, ob dies erlaubt ist.
Das Bundeskriminalamt hat unter
www.bka.de
ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen veröffentlicht.
Die Gesetzesänderung sieht weiterhin vor,
dass Kommunen an belebten Orten und in Bildungseinrichtungen Waffen- und Messerverbotszonen
einrichten dürfen. Damit kann das Mitführen von Waffen und Messern mit einer
Klingenlänge von über vier Zentimetern an bestimmten Orten, zum Beispiel in
Fußgängerzonen oder Einrichtungen des ÖPNV, verboten werden. Jedoch ist ein großer
Ausnahmenkatalog von Personengruppen vorgesehen, beispielsweise Anwohner, Handwerker
und alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Über die weiteren Waffenrechtsänderungen,
die Anfang September in Kraft treten werden, wird das Landratsamt gesondert
informieren. Diese betreffen zum Beispiel die Fragen des Bedürfnisses bei
Sportschützen, die regelmäßige Bedürfniswiederholungsprüfung und den Ausbau des
Nationalen Waffenregisters.
Information: Eine Zusammenfassung
der Waffenrechtsänderungen findet sich unter
www.landkreis-rastatt.de (Rubrik
Landratsamt/Recht und Ordnung).