Kampieren auf landwirtschaftlichen Flächen
Das Campen ist in Baden-Württemberg - außerhalb von eigens dafür
zugelassenen
Bereichen - nicht gestattet. § 59 Bundesnaturschutzgesetz besagt,
dass das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf
ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet ist. Dieser
allgemeine Grundsatz wird durch das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg in § 44
eingeschränkt. Demnach fällt unter das allgemeine Betretungsrecht nicht das
Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisieren Fahrzeugen
und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. Überdies dürfen
landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden.
Die Polizeiverordnung der Gemeinde Durmersheim verbietet im § 30 auch,
dass Zelte, Wohnwägen und Wohnmobile zum Aufenthalt von Menschen außerhalb
baurechtlich genehmigter Campingplätze aufgestellt werden. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke
dafür zur Verfügung zu stellen. Wer sich nicht
daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten können mit
einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte halten Sie sich an diese Vorgaben. Ihre Mitmenschen, Flora und
Fauna werden es Ihnen danken.