Kinderbonus und Pfändungsschutzkonto - Freibetrag rechtzeitig prüfen!
Im
September und Oktober 2020 erhalten Kindergeldberechtigte einen sogenannten
Kinderbonus. Das hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Wirtschaftsprobleme infolge der Pandemie-Bekämpfung beschlossen.
Wie das
Landratsamt mitteilt, wird der Kindergeldbonus von 300 Euro pro Kind auf zwei
Monate verteilt. Im September werden zusammen mit dem Kindergeld 200 Euro pro
Kind ausbezahlt, im Oktober 2020 nochmals 100 Euro pro Kind. In Einzelfällen
kann die Auszahlung auch in anderen Monaten erfolgen.
Das Geld
wird nicht auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II ("Hartz4") oder
Wohngeld angerechnet und auch nicht beim Unterhaltsvorschuss. Es soll für die
Kinder und ihre Familien zusätzlich zur Verfügung stehen.
Die
Schuldnerberatungsstelle des Landkreises Rastatt weist darauf hin, dass der Kinderbonus
gefährdet sein kann, wenn er auf ein Konto des Kindergeldberechtigten ausbezahlt
wird, dass gepfändet ist.
Damit man
seinen Lebensunterhalt trotz Kontopfändung sichern kann, hat jeder Kontoinhaber
das Recht, sein Konto von der Bank oder Sparkasse in ein Pfändungsschutzkonto
umwandeln zu lassen. Dieses "P-Konto" beinhaltet einen monatlichen Grundfreibetrag
von bis zu 1.178,59 Euro. Dieser kann durch eine "Bescheinigung nach Paragraph
850k Zivilprozessordnung" angehoben werden. Ausgestellt werden solche
Bescheinigungen laut Landratsamt vom Arbeitgeber, von Sozialleistungsträgern
wie Jobcenter, Sozialamt und Familienkasse oder von Personen und Stellen, die
auch Bescheinigungen für das Insolvenzverfahren ausstellen dürfen. In Fällen,
in denen keine Bescheinigung zu erhalten ist, kann das zuständige Vollstreckungsgericht
oder die Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers den unpfändbaren
Betrag festsetzen.
Ein
Kontoguthaben, dass über den bescheinigten oder festgesetzten Freibetrag auf
einem Pfändungsschutzkonto hinausgeht, muss von der Bank nach einem Monat an
den Gläubiger abgeführt werden.
Daher
sollten vor allem Kindergeldberechtigte mit mehreren Kindern prüfen, ob der
aktuelle Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto ausreicht, damit auch die Zahlungen
des Kindergeldbonus im September und Oktober vor Pfändungen geschützt sind. Im
Zweifelsfall kann die Bank Auskunft geben, ob für den Schutz des Kinderbonus
weitere Nachweise erforderlich sind. Ist dies der Fall, können diese bei der
Familienkasse beantragt werden.