Technisches Hilfsmittel hat sich als zusätzliche Gefahrenquelle erwiesen. An Grundstücksausfahrten werden grundsätzlich keine Spiegel durch Behörden aufgestellt.
Wer kennt die Situation nicht? Bei der Ausfahrt vom Grundstück oder beim Einbiegen in eine Straße ist die Sicht durch parkende Fahrzeuge, einen Mauervorsprung oder eine Hecke eingeschränkt. Die Sorge, einen anderen Verkehrsteilnehmer zu übersehen und einen Unfall zu verursachen ist groß. Um die Sichtverhältnisse an solchen Stellen zu verbessern, wird dann häufig die Aufstellung eines Verkehrsspiegels gefordert. Diese werden aber nur in absoluten Ausnahmefällen durch den Straßenbaulastträger genehmigt. Dafür gibt es gute Argumente.
Aufgrund zahlreicher nicht steuerbarer Faktoren, haben sich Verkehrsspiegel nicht als die erhoffte Verbesserung bei unübersichtlichen Verkehrssituationen herausgestellt. Stattdessen haben sie sich als zusätzliche Gefahrenquelle erwiesen. Beispielsweise sind die Spiegel sehr witterungsanfällig. Sie können vereisen, beschlagen, von Staub bedeckt sein und bei ungünstiger Sonneneinstrahlung entgegenkommende Verkehrsteilnehmer blenden.
Ein großer Nachteil des Verkehrsspiegels ist zudem, dass er durch seine konkave Wölbung nur ein ungenaues, verkleinertes Bild des Verkehrsflusses wiedergibt und damit zu Fehleinschätzungen durch den Verkehrsteilnehmer führt. Folglich wird eine falsche Sicherheit vorgetäuscht. Die tatsächlichen Entfernungen und Geschwindigkeiten der anderen Verkehrsteilnehmer können anhand des Spiegelbildes nicht genau eingeschätzt werden. Gleichzeitig kann das Spiegelbild nie den kompletten Verkehrsraum abdecken, sodass gefährliche tote Winkel entstehen.
Allgemeines: Verkehrsspiegel sind keine Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) und können daher nicht durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Die Entscheidung über das Aufstellen der technischen Hilfsmittel obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger - also dem Eigentümer der Straße. Für hiesige Bundesstraßen ist der Bund zuständig, für Landesstraßen das Land Baden-Württemberg, für Kreisstraßen der Kreis Rastatt und für Gemeindestraßen die Gemeinde Durmersheim.
Die Anbringung von Verkehrsspiegeln wird deutschlandweit von allen Behörden restriktiv gehandhabt.
Aufgrund von Sichtproblemen an Grundstücksausfahrten werden grundsätzlich keine Verkehrsspiegel durch die Behörden aufgestellt. Der vom Grundstück ausfahrende Verkehrsteilnehmer handelt eigenverantwortlich. Dies ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) so festgelegt. In § 10 ist klar geregelt, dass sich die das Grundstück verlassende Person erforderlichenfalls einweisen lassen muss, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
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