380-kV-Netzverstärkung Daxlanden - Eichstetten, Teilabschnitt A, Umspannwerk Daxlanden - Grenze Regierungsbezirk Karlsruhe/Freiburg, 1. Planänderung
Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird Folgendes gem.
§ 43a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. § 73 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gegeben:
1. Die TransnetBW GmbH (Vorhabenträgerin) hat die Planfeststellung nach § 43 EnWG
für das Vorhaben "380-kV-Netzverstärkung Daxlanden - Eichstetten, Teilabschnitt
A, Umspannwerk Daxlanden - Grenze Regierungsbezirk Karlsruhe/Freiburg" beantragt.
Die Öffentlichkeit wurde über den Antrag, den Gegenstand des Antrages und die
Auslegung von Unterlagen zur Einsicht durch Bekanntmachung vom 04.06.2020 und
05.06.2020 unterrichtet, und es wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Vorhaben zu
äußern. Die Vorhabenträgerin hat den ausgelegten Plan und weitere ausgelegte
Unterlagen nunmehr geändert. Diese Änderungen erfordern eine erneute
Bekanntmachung und Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Änderung des Plans umfasst
im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
· Verändertes Provisorium im Bereich Rheinstetten-Forchheim
zwischen den Masten 561A und 572A der Leitung 7510
· Veränderte Geometrie der Masten 561A und 572A
der Leitung 7510 und veränderter Masttyp 024A der Leitung 7110
· Verschiebung der Standorte der Masten 005A und
024A, 061A, 069A, 072A, 076A, 104A, 112A der Leitung 7110
· Veränderung von temporären Bauflächen im Bereich
der Masten/Spannfelder 005A, 007A, 009A/010A, 011A/012A, 024A, 025A, 030A,
066A, 069A und 112A der Leitung 7110 und 554 der Leitung 7510
Die Änderungen des Plans erstrecken sich auf die Gemeinden
Karlsruhe (Stadtkreis Karlsruhe), Rheinstetten (Landkreis Karlsruhe), Ötigheim,
Rastatt, Kuppenheim, Sinzheim.
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat
festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und dass die nach § 19 Abs. 2 UVPG
auszulegenden Unterlagen geändert wurden. Diese Bekanntmachung ist daher
zugleich auch die erneute Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 19 Abs. 1, §
22 Abs. 1 UVPG.
3. Die unten näher bezeichneten Unterlagen
liegen in der Zeit vom 29.04.2021 bis einschließlich 28.05.2021 an
den folgenden Orten zur Einsicht aus:
· Stadt
Baden-Baden, Ortsverwaltung Sandweier, EG, Iffezheimer Straße 5, 76532
Baden-Baden,
· Stadt
Bühl, Rathaus 5, 1. OG, Zi.: 1.16, Friedrichstraße 6, 77815 Bühl,
· Stadt
Karlsruhe, Stadtplanungsamt, Zi.: D117, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe,
· Stadt
Kuppenheim, Haupteingang / Foyer Rathaus Kuppenheim, Friedensplatz, 76456
Kuppenheim,
· Stadt
Rastatt, Fachbereich Bauen und Verkehr, Kundenbereich Bauverwaltung, Zi.: 2.02,
Herrenstraße 15, 76437 Rastatt,
· Stadt
Rheinstetten, Technisches Rathaus, Baurecht und Stadtplanung, EG, Badener
Straße 1, 76287 Rheinstetten,
· Gemeinde
Au am Rhein, Haupt- und Bauverwaltungsamt, EG, Zi.: 3, Hauptstraße 5, 76474 Au
am Rhein,
· Gemeinde
Bietigheim, DG, Zi.: 30, Malscher Straße 22, 76467 Bietigheim,
· Gemeinde
Durmersheim, Kleiner Sitzungssaal, Zi.: 216, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim,
· Gemeinde
Muggensturm, Technisches Rathaus, EG, Hauptstraße 33-35, 76461 Muggensturm,
· Gemeinde
Ottersweier, Bauamt, 1.OG, Zi.: 23, Lauferstraße 18, 77833 Ottersweier,
· Gemeinde
Ötigheim, Bürgersaal, Schulstraße 3, 76470 Ötigheim,
· Gemeinde
Sinzheim, EG, Eingangsbereich, Marktplatz 1, 76547 Sinzheim.
Zum Schutz gegen
die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2/COVID 19 gelten für die Einsichtnahme
folgende Verfahrensregeln:
Die
Einsichtnahme ist unter der ab dem 29.04.2021 erreichbaren zentralen
Telefonnummer der jeweiligen Kommune unter Angabe
· des Namens der Einsicht nehmenden Person und
· ihrer
Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse)
mindestens
einen Werktag vorher anzumelden. Die Einsichtnahme ist nur alleine oder
im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet.
Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Die erreichbaren zentralen Telefonnummern
sind die folgenden:
· Stadt Baden-Baden: 07221/93-1231
· Stadt Bühl: 07223/935-614 o. 602
· Stadt Karlsruhe: 0721/133-6151
· Stadt Kuppenheim: 07222/9462-0
· Stadt Rastatt: 07222/972-5050
· Stadt Rheinstetten: 07242/9514-620
· Gemeinde Au am Rhein: 07245/9285-0
· Gemeinde Bietigheim: 07245/808-27
· Gemeinde Durmersheim: 07245/920-231
· Gemeinde Muggensturm: 07222/909351
· Gemeinde Ottersweier: 07223/9860-27
· Gemeinde Ötigheim: 07222/9197-0
· Gemeinde Sinzheim: 07221/806-0
4. Jeder, dessen Belange durch
eine Zulassungsentscheidung berührt werden, sowie Vereinigungen, deren
satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung berührt wird
und die aufgrund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die unter 5. genannten Entscheidungen
einzulegen (Vereinigungen), können bis einschließlich 28.06.2021 schriftlich oder zur
Niederschrift
· beim
Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe,
· bei der
Stadt Baden-Baden, Ortsverwaltung Sandweier, Iffezheimer Straße 5, 76532 Baden-Baden,
· bei der
Stadt Bühl, Rathaus 5, 1.OG, Zi.: 1.16, Friedrichstraße 6, 77815 Bühl,
· bei der
Stadt Karlsruhe, Stadtplanungsamt, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe
· bei der
Stadt Kuppenheim, Fachbereich Bürgerdienste und Bildung, Zi.: 0.03, Friedensplatz,
76456 Kuppenheim,
· bei der
Stadt Rastatt, Fachbereich Bauen und Verkehr, Kundenbereich Bauverwaltung, Zi.:
2.02, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt,
· bei der
Stadt Rheinstetten, Technisches Rathaus, Baurecht und Stadtplanung, EG, Badener
Straße 1, 76287 Rheinstetten,
· bei der
Gemeinde Au am Rhein, Haupt- und Bauverwaltungsamt, EG, Zi.: 3, Hauptstraße 5,
76474 Au am Rhein,
· bei der
Gemeinde Bietigheim, DG, Zi.: 30, Malscher Straße 22, 76467 Bietigheim,
· bei der
Gemeinde Durmersheim, Sekretariat Ortsbauamt, Zi.: 214, Rathausplatz 1, 76448
Durmersheim,
· bei der
Gemeinde Muggensturm, Technisches Rathaus, 1. OG., Zi.: 209, Hauptstraße 33-35,
76461 Muggensturm,
· bei der
Gemeinde Ottersweier, Bauamt, 1.OG., Zi. 23, Lauferstraße 18, 77833
Ottersweier,
· bei der
Gemeinde Ötigheim Hauptamt, Zi.: 5, Schulstraße 3, 76470 Ötigheim,
· bei der
Gemeinde Sinzheim, Gemeindebauamt, 2. OG, Zi.: 321, Marktplatz 1, 76547
Sinzheim,
Einwendungen erheben
oder sich zu den Umweltauswirkungen äußern (Äußerungsfrist). Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist jedoch
auf die Änderungen des Plans bzw. der auszulegenden Unterlagen beschränkt.
Mit dem Ablauf der
Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen
und Äußerungen zur Änderung des Plans bzw. der auszulegenden Unterlagen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird gebeten, auf
schriftlichen Äußerungen und Einwendungen die volle Anschrift, das Aktenzeichen
"17-0513.2-E/92a" sowie ggf. die Gemarkung(en) und die Flurstücknummer(n) der
betroffenen Grundstücke anzugeben.
Einwendungen und Äußerungen
werden der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung
gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen der einwendenden
Person werden ihr Name und ihre Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung
unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Verfahrens nicht erforderlich sind.
5. Für das Verfahren und die Zulassungsentscheidung
ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe,
zuständig.
Es kann das Vorhaben ggf. mit
Nebenbestimmungen - beispielsweise Schutzvorkehrungen - zulassen (Planfeststellungsbeschluss)
oder den Antrag ablehnen.
6. Zu dem geänderten Vorhaben liegen
ein geänderter UVP-Bericht mit Textteil und Karten sowie weitere teilweise
geänderte entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:
· Erläuterungsbericht,
Übersichtsplan, Lagepläne, Längenprofile und Mast- und Fundamentangaben, Angaben
zum Rückbau,
· Grunderwerbsunterlagen,
aus denen die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von Grundstücken ersichtlich
ist,
· Kreuzungsverzeichnis,
· Immissionsschutztechnische
Untersuchungen:
o Gutachten
nach 26. BImSchV - Elektrische und magnetische Felder,
o Gutachten
nach 26. BImSchVVwV - Elektrische und magnetische Felder,
o Schallimmissionsprognose
Betrieb,
o Schalltechnische
Untersuchung Bau,
· Natura
2000-Vorstudien bzw. Verträglichkeitsstudien zu den Gebieten:
o FFH-Gebiet
"Rheinniederung zwischen Wintersdorf und Karlsruhe", DE 7015-341- NATURA 2000
Verträglichkeitsstudie,
o FFH-Gebiet
"Bruch bei Bühl und Baden-Baden", DE 7214-342 - NATURA 2000
Verträglichkeitsstudie,
o FFH-Gebiet
"Rheinniederung und Hardtebene zwischen Lichtenau und Iffezheim", DE 7114-311 -
NATURA 2000 Vorstudie,
o Vogelschutzgebiet
"Rheinniederung Elchesheim" - Karlsruhe, DE7015-441 - NATURA 2000
Verträglichkeitsstudie,
o Vogelschutz
Gebiet "Riedmatten und Schiftunger Bruch", DE 7214-441 - NATURA 2000 -
Vorstudie,
· Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag,
· Fachbeitrag
Wasserrahmenrichtlinie,
· Landschaftspflegerischer
Begleitplan,
· Unterlage
zu naturschutzrechtlichen Anträgen,
· Unterlagen
zu wasserrechtlichen Gestattungen,
· Variantenvergleich.
7. Nach Ablauf der Äußerungsfrist
werden die rechtzeitig im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung gegen
den Plan und rechtzeitig im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung gegen
die Änderungen erhobenen Einwendungen und abgegebenen Äußerungen sowie die jeweils
rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die
Stellungnahmen der Behörden mit der
Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Vereinigungen sowie
denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben oder
sich sonst geäußert haben, gegebenenfalls
in einem Termin mündlich erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine
Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin,
die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen und Äußerungen abgegeben
haben, werden von diesem Termin benachrichtigt. Sind mehr als 50
Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten
kann auch ohne ihn verhandelt werden.
8. Der Planfeststellungsbeschluss
ist der Trägerin des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen und Äußerungen
entschieden worden ist, zuzustellen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen,
so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
9. Hinweis:
Vom Beginn der ersten Auslegung
des Planes an gelten eine Veränderungssperre, Vorkaufsrechte und
Anbaubeschränkungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht
ausgelegten Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des
Regierungspräsidiums Karlsruhe www.rp-karlsruhe.de unter "Über uns / Abteilung 1 / Referat 17- Recht, Planfeststellung /
Aktuelle Planfeststellungsverfahren" und im UVP-Portal www.uvp-verbund.de/bw zugänglich
gemacht.
Maßgeblich ist allerdings der
Inhalt der zur Einsicht bei o.g. Bürgermeisterämtern und Ortsverwaltungen ausgelegten
Unterlagen.
11. Zur Verarbeitung
personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an die Vorhabenträgerin
im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des bereits in Ziffer 4 am Ende
gegebenen Hinweises, wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen. Diese kann auf
der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort "24-01SFT_17-01K:
Planfeststellung" abgerufen werden. Auf Wunsch werden diese Informationen vom
Regierungspräsidium Karlsruhe in Papierform versandt.
Im Auftrag
gez. Andreas Augustin, Bürgermeister
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