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Bekanntmachung und Unterrichtung der Öffentlichkeit

380-kV-Netzverstärkung Daxlanden - Eichstetten, Teilabschnitt A, Umspannwerk Daxlanden - Grenze Regierungsbezirk Karlsruhe/Freiburg, 1. Planänderung


Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird Folgendes gem. § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. § 73 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gegeben:
 
1. Die TransnetBW GmbH (Vorhabenträgerin) hat die Planfeststellung nach § 43 EnWG für das Vorhaben "380-kV-Netzverstärkung Daxlanden - Eichstetten, Teilabschnitt A, Umspannwerk Daxlanden - Grenze Regierungsbezirk Karlsruhe/Freiburg" beantragt. Die Öffentlichkeit wurde über den Antrag, den Gegenstand des Antrages und die Auslegung von Unterlagen zur Einsicht durch Bekanntmachung vom 04.06.2020 und 05.06.2020 unterrichtet, und es wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Vorhaben zu äußern. Die Vorhabenträgerin hat den ausgelegten Plan und weitere ausgelegte Unterlagen nunmehr geändert. Diese Änderungen erfordern eine erneute Bekanntmachung und Unterrichtung der Öffentlichkeit. Die Änderung des Plans umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
 
· Verändertes Provisorium im Bereich Rheinstetten-Forchheim zwischen den Masten 561A und 572A der Leitung 7510
· Veränderte Geometrie der Masten 561A und 572A der Leitung 7510 und veränderter Masttyp 024A der Leitung 7110
· Verschiebung der Standorte der Masten 005A und 024A, 061A, 069A, 072A, 076A, 104A, 112A der Leitung 7110
· Veränderung von temporären Bauflächen im Bereich der Masten/Spannfelder 005A, 007A, 009A/010A, 011A/012A, 024A, 025A, 030A, 066A, 069A und 112A der Leitung 7110 und 554 der Leitung 7510
 
Die Änderungen des Plans erstrecken sich auf die Gemeinden Karlsruhe (Stadtkreis Karlsruhe), Rheinstetten (Landkreis Karlsruhe), Ötigheim, Rastatt, Kuppenheim, Sinzheim.
 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und dass die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen geändert wurden. Diese Bekanntmachung ist daher zugleich auch die erneute Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 UVPG.
 
3. Die unten näher bezeichneten Unterlagen liegen in der Zeit vom 29.04.2021 bis einschließlich 28.05.2021 an den folgenden Orten zur Einsicht aus:
 
· Stadt Baden-Baden, Ortsverwaltung Sandweier, EG, Iffezheimer Straße 5, 76532 Baden-Baden,
· Stadt Bühl, Rathaus 5, 1. OG, Zi.: 1.16, Friedrichstraße 6, 77815 Bühl,
· Stadt Karlsruhe, Stadtplanungsamt, Zi.: D117, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe,
· Stadt Kuppenheim, Haupteingang / Foyer Rathaus Kuppenheim, Friedensplatz, 76456 Kuppenheim,
· Stadt Rastatt, Fachbereich Bauen und Verkehr, Kundenbereich Bauverwaltung, Zi.: 2.02, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt,
· Stadt Rheinstetten, Technisches Rathaus, Baurecht und Stadtplanung, EG, Badener Straße 1, 76287 Rheinstetten,
· Gemeinde Au am Rhein, Haupt- und Bauverwaltungsamt, EG, Zi.: 3, Hauptstraße 5, 76474 Au am Rhein,
· Gemeinde Bietigheim, DG, Zi.: 30, Malscher Straße 22, 76467 Bietigheim,
· Gemeinde Durmersheim, Kleiner Sitzungssaal, Zi.: 216, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim,
· Gemeinde Muggensturm, Technisches Rathaus, EG, Hauptstraße 33-35, 76461 Muggensturm,
· Gemeinde Ottersweier, Bauamt, 1.OG, Zi.: 23, Lauferstraße 18, 77833 Ottersweier,
· Gemeinde Ötigheim, Bürgersaal, Schulstraße 3, 76470 Ötigheim,
· Gemeinde Sinzheim, EG, Eingangsbereich, Marktplatz 1, 76547 Sinzheim.
 
Zum Schutz gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2/COVID 19 gelten für die Einsichtnahme folgende Verfahrensregeln:
 
Die Einsichtnahme ist unter der ab dem 29.04.2021 erreichbaren zentralen Telefonnummer der jeweiligen Kommune unter Angabe
· des Namens der Einsicht nehmenden Person und
· ihrer Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse)
mindestens einen Werktag vorher anzumelden. Die Einsichtnahme ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
 
Die erreichbaren zentralen Telefonnummern sind die folgenden:
· Stadt Baden-Baden: 07221/93-1231
· Stadt Bühl: 07223/935-614 o. 602
· Stadt Karlsruhe: 0721/133-6151
· Stadt Kuppenheim: 07222/9462-0
· Stadt Rastatt: 07222/972-5050
· Stadt Rheinstetten: 07242/9514-620
· Gemeinde Au am Rhein: 07245/9285-0
· Gemeinde Bietigheim: 07245/808-27
· Gemeinde Durmersheim: 07245/920-231
· Gemeinde Muggensturm: 07222/909351
· Gemeinde Ottersweier: 07223/9860-27
· Gemeinde Ötigheim: 07222/9197-0
· Gemeinde Sinzheim: 07221/806-0
 
4. Jeder, dessen Belange durch eine Zulassungsentscheidung berührt werden, sowie Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung berührt wird und die aufgrund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die unter 5. genannten Entscheidungen einzulegen (Vereinigungen), können bis einschließlich 28.06.2021 schriftlich oder zur Niederschrift
 
· beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe,
· bei der Stadt Baden-Baden, Ortsverwaltung Sandweier, Iffezheimer Straße 5, 76532 Baden-Baden,
· bei der Stadt Bühl, Rathaus 5, 1.OG, Zi.: 1.16, Friedrichstraße 6, 77815 Bühl,
· bei der Stadt Karlsruhe, Stadtplanungsamt, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe
· bei der Stadt Kuppenheim, Fachbereich Bürgerdienste und Bildung, Zi.: 0.03, Friedensplatz, 76456 Kuppenheim,
· bei der Stadt Rastatt, Fachbereich Bauen und Verkehr, Kundenbereich Bauverwaltung, Zi.: 2.02, Herrenstraße 15, 76437 Rastatt,
· bei der Stadt Rheinstetten, Technisches Rathaus, Baurecht und Stadtplanung, EG, Badener Straße 1, 76287 Rheinstetten,
· bei der Gemeinde Au am Rhein, Haupt- und Bauverwaltungsamt, EG, Zi.: 3, Hauptstraße 5, 76474 Au am Rhein,
· bei der Gemeinde Bietigheim, DG, Zi.: 30, Malscher Straße 22, 76467 Bietigheim,
· bei der Gemeinde Durmersheim, Sekretariat Ortsbauamt, Zi.: 214, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim,
· bei der Gemeinde Muggensturm, Technisches Rathaus, 1. OG., Zi.: 209, Hauptstraße 33-35, 76461 Muggensturm,
· bei der Gemeinde Ottersweier, Bauamt, 1.OG., Zi. 23, Lauferstraße 18, 77833 Ottersweier,
· bei der Gemeinde Ötigheim Hauptamt, Zi.: 5, Schulstraße 3, 76470 Ötigheim,
· bei der Gemeinde Sinzheim, Gemeindebauamt, 2. OG, Zi.: 321, Marktplatz 1, 76547 Sinzheim,

Einwendungen erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen äußern (Äußerungsfrist). Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist jedoch auf die Änderungen des Plans bzw. der auszulegenden Unterlagen beschränkt.

Mit dem Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen zur Änderung des Plans bzw. der auszulegenden Unterlagen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
 
Es wird gebeten, auf schriftlichen Äußerungen und Einwendungen die volle Anschrift, das Aktenzeichen "17-0513.2-E/92a" sowie ggf. die Gemarkung(en) und die Flurstücknummer(n) der betroffenen Grundstücke anzugeben.
 
Einwendungen und Äußerungen werden der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen der einwendenden Person werden ihr Name und ihre Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
 
5. Für das Verfahren und die Zulassungsentscheidung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe, zuständig.
 
Es kann das Vorhaben ggf. mit Nebenbestimmungen - beispielsweise Schutzvorkehrungen - zulassen (Planfeststellungsbeschluss) oder den Antrag ablehnen.
 
6. Zu dem geänderten Vorhaben liegen ein geänderter UVP-Bericht mit Textteil und Karten sowie weitere teilweise geänderte entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:
 
· Erläuterungsbericht, Übersichtsplan, Lagepläne, Längenprofile und Mast- und Fundamentangaben, Angaben zum Rückbau,
· Grunderwerbsunterlagen, aus denen die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von Grundstücken ersichtlich ist,
· Kreuzungsverzeichnis,
· Immissionsschutztechnische Untersuchungen:
o Gutachten nach 26. BImSchV - Elektrische und magnetische Felder,
o Gutachten nach 26. BImSchVVwV - Elektrische und magnetische Felder,
o Schallimmissionsprognose Betrieb,
o Schalltechnische Untersuchung Bau,
· Natura 2000-Vorstudien bzw. Verträglichkeitsstudien zu den Gebieten:
o FFH-Gebiet "Rheinniederung zwischen Wintersdorf und Karlsruhe", DE 7015-341- NATURA 2000 Verträglichkeitsstudie,
o FFH-Gebiet "Bruch bei Bühl und Baden-Baden", DE 7214-342 - NATURA 2000 Verträglichkeitsstudie,
o FFH-Gebiet "Rheinniederung und Hardtebene zwischen Lichtenau und Iffezheim", DE 7114-311 - NATURA 2000 Vorstudie,
o Vogelschutzgebiet "Rheinniederung Elchesheim" - Karlsruhe, DE7015-441 - NATURA 2000 Verträglichkeitsstudie,
o Vogelschutz Gebiet "Riedmatten und Schiftunger Bruch", DE 7214-441 - NATURA 2000 - Vorstudie,
· Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
· Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie,
· Landschaftspflegerischer Begleitplan,
· Unterlage zu naturschutzrechtlichen Anträgen,
· Unterlagen zu wasserrechtlichen Gestattungen,
· Variantenvergleich.
 
7. Nach Ablauf der Äußerungsfrist werden die rechtzeitig im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung gegen den Plan und rechtzeitig im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die Änderungen erhobenen Einwendungen und abgegebenen Äußerungen sowie die jeweils rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Vereinigungen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben oder sich sonst geäußert haben, gegebenenfalls in einem Termin mündlich erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen und Äußerungen abgegeben haben, werden von diesem Termin benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
 
8. Der Planfeststellungsbeschluss ist der Trägerin des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen und Äußerungen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
 
9. Hinweis:
Vom Beginn der ersten Auslegung des Planes an gelten eine Veränderungssperre, Vorkaufsrechte und Anbaubeschränkungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
 
10. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe www.rp-karlsruhe.de unter "Über uns / Abteilung 1 / Referat 17- Recht, Planfeststellung / Aktuelle Planfeststellungsverfahren" und im UVP-Portal www.uvp-verbund.de/bw zugänglich gemacht.
 
Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei o.g. Bürgermeisterämtern und Ortsverwaltungen ausgelegten Unterlagen.
 
11. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an die Vorhabenträgerin im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des bereits in Ziffer 4 am Ende gegebenen Hinweises, wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen. Diese kann auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort "24-01SFT_17-01K: Planfeststellung" abgerufen werden. Auf Wunsch werden diese Informationen vom Regierungspräsidium Karlsruhe in Papierform versandt.
 
Im Auftrag
gez. Andreas Augustin, Bürgermeister

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