Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2022 wurde vom Landratsamt mit Schreiben vom 10.02.2022 genehmigt.
Nachstehend geben wir den Beschluss des Gemeinderats vom 19.01.2022 über die Haushaltssatzung für 2022 bekannt.
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.01.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung und Nachsorgev on Abfalldeponien erwirtschaftet wurden, (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 3.500.000 EUR
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen)
wird festgesetzt auf 11.300.000 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v. H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H.
der Steuermessbeträge.
Durmersheim, 19.01.2022
Andreas Augustin
Bürgermeister
Die Haushaltssatzung (einschließlich Haushaltsplan) der Gemeinde Durmersheim für das Rechnungsjahr 2022 ist gem. § 81 der Gemeindeordnung an mindestens sieben Tagen, und zwar von Montag, 21. Februar bis einschließlich Mittwoch, 2. März 2022, im Rathaus Zimmer 107, während der üblichen Dienststunden ausgelegt. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Durmersheim, 18. Februar 2022
Augustin, Bürgermeister


Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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