Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind am 19. März 2022 in Kraft getreten.
Die gesamte Coronaverordnung können Sie unter www.durmersheim.de nachlesen.
Hervorzuheben sind:
- Bis einschließlich 2. April 2022 bleiben den Ländern weitergehende Maßnahmen möglich (vgl. § 28a Abs. 10 Satz 3). Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, von dieser Übergangsregelung Gebrauch zu machen.
- Basisschutzmaßnahmen können ohne Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und ohne Landtagsbeschluss angeordnet werden (§ 28a Abs. 7). Dies betrifft die Anordnung einer Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) und im ÖPNV sowie die Anordnung von Testpflichten in den genannten Einrichtungen, in Schulen und wenigen weiteren Einrichtungen.
- Weitergehende Schutzmaßnahmen können mit Zustimmung des Landtags für konkret benannte Gebietskörperschaften (= Städte, Gemeinden oder Landkreise) angeordnet werden können (§ 28a Abs. 8). Dies betrifft die Anordnung umfassen-derer Maskenpflichten, Abstandsgebote, Zutrittsbeschränkungen und die Verpflichtung zur Anwendung von Hygienekonzepten. Erforderlich ist die lokale Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität oder eine drohende Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft.
- Die genannten Basis- und weitergehenden Schutzmaßnahmen müssen spätes-tens zum 24. September 2022 außer Kraft treten (§ 28a Abs. 10 Sätze 1 und 2).
- Die bisherige Homeoffice-Pflicht, 3G am Arbeitsplatz, Betretungsregelungen für Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime sowie 3G im ÖPNV entfallen (Aufhebung des § 28b Abs. 1 bis 4, Änderung des § 28b Abs. 5).
- Wer geimpft und genesen ist, wird im IfSG geregelt (§ 22a). Die bisherigen Ver-weise von der SchAusnahmV auf Feststellungen des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts entfallen. Als geimpft gelten folgende Personen:
- geboostert;
- bis 30.09.2022: zweimal geimpft;
- bis 30.09.2022: einmal geimpft, anschließend genesen (PCR-Testnach-weis erforderlich);
- bis 30.09.2022: genesen (Antigen-Testnachweis genügt), anschließend einmal geimpft;
- ab 01.10.2022: zweimal geimpft, letzte Impfung ≤ 270 Tage;
- ab 01.10.2022: einmal geimpft, anschließend genesen, anschließend nochmals geimpft (PCR-Testnachweis erforderlich);
- ab 01.10.2022: zweimal geimpft, anschließend genesen (PCR-Testnach-weis und Ablauf von 28 Tage erforderlich);
- ab 01.10.2022: genesen (Antigen-Testnachweis), anschließend zweimal geimpft.
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