Gemeinde Durmersheim Landkreis Rastatt
Aufgrund der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Durmersheim
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für alle Kindergärten und Kinderkrippen (im Folgenden Kindertageseinrichtungen genannt) in Trägerschaft der Gemeinde Durmersheim.
§ 2 Gebührenerhebung
Die Gemeinde Durmersheim erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Unterhaltung der Kindertageseinrichtungen sowie für die Entlohnung der dort Beschäftigten eine Gebühr für die in den Einrichtungen aufgenommenen Kinder. Für das Mittagessen erhebt die Gemeinde zusätzlich Verpflegungskosten.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten der Kinder. Die Personensorgeberechtigten sind Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld, Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Die Kinder werden zum 1. und zum 15. des Monats aufgenommen. Die Kinder, die zum 15. des Monats oder nach dem 15. des Monats aufgenommen werden, entrichten die Hälfte der monatlichen Gebühr.Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung oder der Ausschluss des Kindes wirksam werden. Die Gebühr wird zum 1. eines jeden Monats zur Zahlung durch Überweisung oder Abbuchungsermächtigung fällig. Gleiches gilt für die Verpflegungskosten. Gebührenmaßstab ist der Umfang der Betreuungszeit (Betreuungsmodul), das Alter des Kindes sowie der Aufnahmetag.
Eine Änderung der Betreuungsmodule bzw. die An- und Abmeldung des Mittagessens ist in Abstimmung mit der Kindergartenleitung ausschließlich zum 1. eines Monats möglich.
Die Gebühr ist als monatliche Gebühr im Kalenderjahr für insgesamt 11 Monate zu entrichten. Für das Mittagessen fallen zusätzlich Verpflegungskosten an, für die Monate, für die das Mittagessen gebucht wird. Die Verwaltungsgebühr für Änderungen ist pro Änderung fällig.
§ 5 Gebührenhöhe
Für die Nutzung der Kindertageseinrichtung sind folgende Gebühren bzw. für das
Mittagessen folgende Verpflegungskosten zu zahlen:
Gebühren ab dem 01.09.2025
(Tabelle)
§ 6 Gebührenermäßigung
Auf die Gebühren nach § 5 Buchstabe a werden Ermäßigungen für Zweitkinder - mit Ausnahme der Verpflegungskosten - in Höhe von 50 Prozent gewährt.
Das dritte Kind und weitere Kinder sind mit Ausnahme der Verpflegungskosten von den Gebühren befreit.
Als Erst-Kind (1. Kind) gilt nach dieser Satzung das jüngste Kind, für die Ermäßigungen weiterer Kinder ist das Alter der Geschwisterkinder (aufsteigend) maßgebend.
Als Erst-, Zweit-, Drittkind usw. gelten die Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben und die gemeinsam mit einem bzw. mehreren Kindern einer Familie eine Kindertageseinrichtung oder eine Einrichtung der Schulkindbetreuung in Durmersheim besuchen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft und setzt gleichzeitig die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Durmersheim einschließlich Änderungssatzungen außer Kraft.
Durmersheim, 22.07.2025
Klaus Eckert, Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.



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