Gemeinde Durmersheim Landkreis Rastatt
Aufgrund der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die "Verlässliche Grundschule", Randzeitenbetreuung und den Hort an der Schule
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für alle Betreuungseinrichtungen an Grundschulen (im Folgenden Schulkindbetreuungseinrichtungen genannt) in Trägerschaft der Gemeinde Durmersheim. Mit Blick auf das Mittagessen (§ 4) gilt die Satzung für alle Schülerinnen und
Schüler der Realschule, der Hardtschule sowie des Schülerhorts.
§ 2 Gebührenerhebung/An- und Abmeldung
(1) Die Gemeinde Durmersheim erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Unterhaltung der Schulkindbetreuungseinrichtungen sowie für die Entlohnung der dort Beschäftigten eine Gebühr für die in den Einrichtungen aufgenommenen Kinder. Für das Mittagessen erhebt die Gemeinde zusätzlich Verpflegungskosten.
(2) Die Anmeldung für die Schulkindbetreuung soll bis zum 30.06. eines Jahres schriftlich bei der Gemeindeverwaltung erfolgen. Eine Aufnahme erfolgt soweit Plätze vorhanden sind. Die Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich zum Monatsbeginn aufgenommen.
(3) Die Abmeldung ist schriftlich zum Monatsende möglich. Hierbei ist die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats einzuhalten. Ansonsten endet die Betreuung inkl. Mittagessen des Kindes automatisch mit Abschluss der Grundschulzeit, bei der Grundschulförderklasse mit Eintritt des Kindes in eine Grundschule.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten der Kinder. Die Personensorgeberechtigten sind Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld, Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Schulkindbetreuungseinrichtung aufgenommen wird. Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung oder der Ausschluss des Kindes wirksam werden. Die Gebühr wird zum 1. eines jeden Monats zur Zahlung durch Überweisung oder Abbuchungsermächtigung fällig.
Gleiches gilt für die Verpflegungskosten.
Die Gebühr nach § 5 lit. a und b ist im Kalenderjahr für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist beitragsfrei. Die Gebühr nach § 5 c ist für die Angebote zu entrichten, die entsprechend gebucht werden.
Für das Mittagessen fallen zusätzlich Verpflegungskosten an für die Tage, für die das Mittagessen gebucht wird. Die Verwaltungsgebühr für Änderungen ist pro Änderung fällig.
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Für die Nutzung der Schulkindbetreuungseinrichtung sind folgende Gebühren bzw. für das Mittagessen folgende Verpflegungskosten zu zahlen: Gebühren ab dem 01.09.2025
(Tabelle)
(2) Die gebuchten Module laufen automatisch weiter. Eine Änderung der gebuchten Module ist ausschließlich zum 1. eines Monats möglich. Später eingehende Änderungen können nicht berücksichtigt werden.
(3) Das Modul Ferienbetreuung kann nur wochenweise gebucht werden. Die Buchung der Ferienwochen erfolgt spätestens 1 Monat vor der Inanspruchnahme der Ferienwoche. Bewegliche Ferientage können nur als Paket gebucht werden, einzelne Tage sind nicht möglich.
(4) Module, die bereits gemäß Satzung mit Inkrafttreten ab 01.01.2021 für Schülerinnen und Schüler der Einschulungsjahrgänge 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 gebucht wurden, bleiben bestehen. Eine Änderung des Betreuungsmoduls ist nur zu den Modulen, die in § 5 Abs. 1 aufgezeigt sind, möglich.
Gebühren ab 01.09.2025
(Tabelle)
(5) Die verfügbaren möglichen Betreuungsmodule richten sich nach den Angeboten in den jeweiligen Schulkindbetreuungseinrichtungen.
§ 6 Gebührenermäßigung
Auf die Gebühren nach § 5 lit. a, b und c sowie § 5 Abs. 4 werden Ermäßigungen für Zweitkinder - jeweils mit Ausnahme der Verpflegungskosten - gewährt.
Als Erst-, Zweit-, Drittkind usw. gelten die Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben und die gemeinsam mit einem bzw. mehreren Kindern einer Familie eine Schulkindbetreuungseinrichtung oder eine Kindertageseinrichtung in Durmersheim besuchen.
1) Für das Erstkind wird die volle Gebühr erhoben.
2) Für das Zweitkind wird - mit Ausnahme der Verpflegungskosten - 50 % der
Gebühr erhoben.
3) Das dritte Kind und weitere Kinder sind - mit Ausnahme der Verpflegungskosten - von den Gebühren befreit.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft und setzt gleichzeitig die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die "Verlässliche Grundschule", Randzeitenbetreuung und den Hort an der Schule einschließlich Änderungssatzungen außer Kraft.
Durmersheim, 22.07.2025
Klaus Eckert, Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.




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