Die Grundsteuerbescheide 2021 sowie die bereits in den
Vorjahren zugestellten Bescheide, bei denen keine Änderung erfolgte, wurden noch auf den bisherigen gesetzlichen
Grundlagen erlassen.
Das im November
2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als
Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird
sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.
Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (letztlich für alle
bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land-
und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten "modifizierten
Bodenwertmodell" ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der
Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte
multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit
einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der
Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend
zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent
gemindert, beträgt als 0,91 Promille.
Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das
Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag
wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert,
woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.
Derzeit sind noch keine belastbaren Aussagen dazu möglich, wie
hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke ausfallen
und welche Belastungsveränderungen es geben wird!
Dazu müssen erst die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar
2022 ermittelt werden; diese werden voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegen.
Im Laufe des Jahres 2022 werden die Grundstückseigentümer*innen von der
Finanzverwaltung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung aufgefordert.
Anschließend erlässt das Finanzamt die Grundsteuermessbescheide.
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025
ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im
Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Gemeinde/Stadt erst ermitteln,
wenn sie aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge
kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im
Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen,
ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder
ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu
erreichen. Anders ausgedrückt: Je nach der Veränderung der neuen Messbeträge
gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich
niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits
kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in
bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem
bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der
künftigen Grundsteuer führen.
Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird
es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu
Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem
Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die
weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die
Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig
erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die
zwangsläufige Folge der Reform.
Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie
auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.