Bei der Wahl des
Ober-/Bürgermeisters/der Ober-/Bürgermeisterin und der etwa erforderlich
werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das
Wählerverzeichnis werden von Amts wegen
die für die Wahl am 19.06.2022 Wahlberechtigten eingetragen.
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige
Neuwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses
bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste
Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe
Nr. 2).
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl
in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 29.05.2022 eine
Wahlbenachrichtigung.
Wer keine
Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss
die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr
laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte,
die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine
Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Neuwahl stattfindet. Sie
können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
Personen, die ihr
Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus
der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser
Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung
begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach
ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde
wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger,
die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in
das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine
Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung
(KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge
und Erklärungen hält das
Bürgermeisteramt Durmersheim, Bürgeramt,
Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim bereit.
Die
Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der
genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag 29.05.2022
beim Bürgermeisteramt, Rathausplatz 1,
76448 Durmersheim eingehen.
Wahlberechtigte
mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine
Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.
Dies gilt auch für die erst für die etwaige Neuwahl Wahlberechtigten.
1.2 Das
Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von Montag, 30.05.2022 bis Freitag, 03.06.2022 während der
allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme beim
Bürgermeisteramt Durmersheim, Bürgeramt, Zimmer 114, Rathausplatz 1, 76448
Durmersheim bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und
Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht
und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für
die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4
Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die
Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen
Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis
eingetragener Wahlberechtigter,
2.1.2 ein nicht
in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne
sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das
Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung
des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger
nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur
Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO
vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl
erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren
festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 03.07.2022 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 19.06.2022 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3 Wahlscheine
können
für die Wahl am 19.06.2022 bis Freitag
17.06.2022, 18.00 Uhr und für eine etwa
erforderlich werdende Neuwahl am 03.07.2022 bis Freitag 01.07.2022, 18.00 Uhr beim
Bürgermeisteramt Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht
aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer
Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein
noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die
Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein
Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe
einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4 Wer einen
Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder
durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem
Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der
Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist
nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht
nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim
Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl
ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder
Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme
gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt
(zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer
anderen Person erlangt hat.
2.5 Bei der
Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen
Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der
Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.
Er kann
auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Durmersheim, den 23.05.2022
Bürgermeisteramt Durmersheim
Andreas Augustin, Bürgermeister und
Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses