In den vom Finanzamt versandten Informationen zur
Feststellungserklärung, welche bis 31. März 2023 beim zuständigen Finanzamt
eingereicht werden müssen, wird auf folgendes hingewiesen:
Zitat: "Falls Ihnen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vor dem 1. Januar 2022 andere Flurstücke zugeteilt wurden, bitten wir Sie, diese Flurstücke zu erklären. War eine vorläufige Besitzeinweisung am 1. Januar 2022 noch nicht erfolgt, erklären Sie bitte die hier aufgeführten Flurstücke."
Hinweis: Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte am 1. August 2016. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die "neuen" Flurstücke maßgeblich sind.
Zitat: "Falls Ihnen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vor dem 1. Januar 2022 andere Flurstücke zugeteilt wurden, bitten wir Sie, diese Flurstücke zu erklären. War eine vorläufige Besitzeinweisung am 1. Januar 2022 noch nicht erfolgt, erklären Sie bitte die hier aufgeführten Flurstücke."
Hinweis: Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte am 1. August 2016. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die "neuen" Flurstücke maßgeblich sind.