Im ersten Halbjahr 2023
werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis
2028 gewählt.
Die Gemeindeverwaltung und
der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Rastatt schlagen aufgrund der
Bewerbungen die Schöffen bzw. Jugendschöffen vor. Aus diesen Vorschlägen wählt
der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die
Haupt- und Ersatzschöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen
und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und
höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die
die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren
wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von
öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch
hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte,
Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und
Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale
Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld
beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis
erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die
Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet
ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder
Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss,
kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement
rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern
die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Schöffen in Jugendstrafsachen
sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt
eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und
Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des
anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Juristische
Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen
müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten
informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und
Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu
investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht
Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben
anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in
schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund
seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist
oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den
Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist
eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen
kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung
oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die
persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die
Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage
nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung
mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft
vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren
Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung
das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten
wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ
teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten bewerben sich
für das Schöffenamt in allgemeinen
Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 24.05.2023 bei der Gemeinde Durmersheim,
SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim, Tel.:
07245 / 920 - 220, E-Mail: wahlen@durmersheim.de.
Das Bewerbungsformular kann hier heruntergeladen werden.
Interessenten für das Amt
eines Jugendschöffen richten ihre
Bewerbung bitte direkt an das Landratsamt Rastatt, Jugendamt, Am Schlossplatz
5, 76437 Rastatt, Tel.: 07222 / 381 - 2251, E-Mail: amt22@landkreis-rastatt.de.
Das Bewerbungsformular kann hier heruntergeladen werden.
Weitere Informationen finden
Sie auf:
https://www.schoeffenwahl.de/
https://schoeffen-bw.de/index.php/schoeffenwahl-2023