§ 27 des Grundsteuergesetzes ermächtigt
die Gemeinden die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung dann
festzusetzen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung ergibt.
Für Grundstücke, deren
Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten
Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch
diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des
Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BStBl. I Seite 965) die Grundsteuer für das
Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe
festgesetzt.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den
Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid
angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen. In den Fällen, in denen
der Gemeindekasse ein SEPA-Mandat erteilt wurde, werden die zuletzt
festgesetzten Grundsteuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen
abgebucht.
Nur Steuerpflichtige, bei denen sich im Laufe des Jahres 2023
oder auf den 01.01.2024 eine Änderung oder Berichtigung ergeben hat, erhalten
einen entsprechenden Grundsteuerbescheid für das Jahr 2024.
Mit dem Tage der öffentlichen
Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die
gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese, durch öffentliche
Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach
dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch
ist beim Bürgermeisteramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
einzulegen.
Stichtagsprinzip
Gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes gilt
im Bereich der Grundsteuer das sogenannte Stichtagsprinzip. Dieses besagt, dass
sich die Höhe der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn
des Kalenderjahres richtet. Änderungen während des Jahres, wie der Verkauf
eines Objektes, wirken sich erst für das kommende Jahr aus. Aus diesem Grund
möchten wir darauf hinweisen, dass ungeachtet der privatrechtlichen Regelungen
des Kaufvertrages die Grundsteuerschuld erst mit Beginn des folgenden
Kalenderjahres auf den neuen Eigentümer übergeht. Die Verkäuferin oder der Verkäufer bleibt somit
noch für das laufende Jahr Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde Durmersheim.
Durmersheim, 04.01.2024
Klaus Eckert,
Bürgermeister