In der vergangenen Woche wurden von Seiten der Gemeindeverwaltung
die jährlichen Grund- und Gewerbesteuerbescheide versandt. Auf mehrheitlichen
Beschluss des Gemeinderats in seiner Sitzung am 27. November 2024 wurden die
Sätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer neu festgesetzt. Der
Gewerbesteuerhebesatz beträgt ab 01. Januar 2025 400 v. H. (vormals 360 v. H.),
der Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A wurde von bisher 340 v. H. auf
nun 310 v. H. ab 01. Januar 2025 gesenkt, der Grundsteuerhebesatz für die
Grundsteuer B von bisher 320 v. H. auf nun 190 v. H. ab 01. Januar 2025. Ein
Grundsteuerhebesatz für unbebaute baureife Grundstücke (Grundsteuer C) wird
nicht eingeführt.
Die Senkung der Hebesätze für die Grundsteuer hängt mit einer neuen Berechnungsmethode der Grundsteuer zusammen. Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Baden-Württemberg hat sich als einziges Bundesland für ein modifiziertes Bodenwertmodell entschieden. Der Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße des Grundstücks sind nun entscheidend für die Höhe der individuellen Grundsteuer. Alle Kommunen, inklusive Durmersheim, haben nun diese Vorgaben umzusetzen. Ziel der Politik allgemein war eine Aufkommensneutralität.
Die Aufkommensneutralität bezieht sich dabei auf das Gesamtvolumen der Grundsteuer für die Gemeinde. Individuell kann es bei jedem Grundstück zu Mehr- oder Minderkosten im Vergleich zu den Vorjahren können. Nach den Berechnungen der Gemeindeverwaltung haben 60 Prozent mit einer geringeren Grundsteuer B-Höhe zu rechnen, 40 Prozent mit mehr, zum Teil auch deutlich mehr.
Ein Widerspruch bei der Gemeinde richtet sich ausschließlich gegen diesen Bescheid und nicht gegen das Verfahren selbst oder den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ein Einspruch gegen diese Bescheide war innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids möglich. Dennoch sollte man den Grundsteuerbescheid der Kommune prüfen. Sollte sich herausstellen, dass beispielsweise ein falscher Grundsteuermessbetrag verwendet wurde, sollte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde eingelegt werden. Wird der Fehler von der Kommune korrigiert, ist der Widerspruch kostenfrei. Zu beachten ist, dass der Widerspruch bei der Kommune, anders als der Einspruch beim Finanzamt ggf., kostenpflichtig sein kann, sofern der Widerspruch keinen Erfolg hat.
Gegen den Bodenrichtwert kann weder Einspruch beim Finanzamt noch Widerspruch bei der Kommune oder dem Gutachterausschuss Rastatt eingelegt werden. Wer mit dem Bodenrichtwert für das Grundstück nicht einverstanden ist, hat zwei Möglichkeiten:
1. Zur Klärung an den Gutachterausschuss Rastatt wenden
Der Gutachterausschuss prüft dann kostenpflichtig den Sachverhalt. Er kann erklären, wie er zu seiner Entscheidung über die Zonengrenze bzw. die Höhe des Bodenrichtwerts kam. Sollte es bei der Bewertung zu Fehlern gekommen sein, kann der Gutachterausschuss die Zonengrenze und ggf. auch den Bodenrichtwert neu beschließen und damit korrigieren. Dieser neue Wert wird dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich. Die Bescheide werden dann von Amts wegen geändert.
2. Qualifiziertes Gutachten beauftragen
Alternativ kann man beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass dieses einen durch Gutachten nachgewiesenen geringeren Wert für das Grundstück ansetzt.
Nähere Infos gibts auf den Internet-Seiten des Gutachterausschusses Rastatt. (Externer Link)
Die Senkung der Hebesätze für die Grundsteuer hängt mit einer neuen Berechnungsmethode der Grundsteuer zusammen. Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Baden-Württemberg hat sich als einziges Bundesland für ein modifiziertes Bodenwertmodell entschieden. Der Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße des Grundstücks sind nun entscheidend für die Höhe der individuellen Grundsteuer. Alle Kommunen, inklusive Durmersheim, haben nun diese Vorgaben umzusetzen. Ziel der Politik allgemein war eine Aufkommensneutralität.
Die Aufkommensneutralität bezieht sich dabei auf das Gesamtvolumen der Grundsteuer für die Gemeinde. Individuell kann es bei jedem Grundstück zu Mehr- oder Minderkosten im Vergleich zu den Vorjahren können. Nach den Berechnungen der Gemeindeverwaltung haben 60 Prozent mit einer geringeren Grundsteuer B-Höhe zu rechnen, 40 Prozent mit mehr, zum Teil auch deutlich mehr.
Ein Widerspruch bei der Gemeinde richtet sich ausschließlich gegen diesen Bescheid und nicht gegen das Verfahren selbst oder den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Ein Einspruch gegen diese Bescheide war innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids möglich. Dennoch sollte man den Grundsteuerbescheid der Kommune prüfen. Sollte sich herausstellen, dass beispielsweise ein falscher Grundsteuermessbetrag verwendet wurde, sollte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde eingelegt werden. Wird der Fehler von der Kommune korrigiert, ist der Widerspruch kostenfrei. Zu beachten ist, dass der Widerspruch bei der Kommune, anders als der Einspruch beim Finanzamt ggf., kostenpflichtig sein kann, sofern der Widerspruch keinen Erfolg hat.
Gegen den Bodenrichtwert kann weder Einspruch beim Finanzamt noch Widerspruch bei der Kommune oder dem Gutachterausschuss Rastatt eingelegt werden. Wer mit dem Bodenrichtwert für das Grundstück nicht einverstanden ist, hat zwei Möglichkeiten:
1. Zur Klärung an den Gutachterausschuss Rastatt wenden
Der Gutachterausschuss prüft dann kostenpflichtig den Sachverhalt. Er kann erklären, wie er zu seiner Entscheidung über die Zonengrenze bzw. die Höhe des Bodenrichtwerts kam. Sollte es bei der Bewertung zu Fehlern gekommen sein, kann der Gutachterausschuss die Zonengrenze und ggf. auch den Bodenrichtwert neu beschließen und damit korrigieren. Dieser neue Wert wird dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich. Die Bescheide werden dann von Amts wegen geändert.
2. Qualifiziertes Gutachten beauftragen
Alternativ kann man beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass dieses einen durch Gutachten nachgewiesenen geringeren Wert für das Grundstück ansetzt.
Nähere Infos gibts auf den Internet-Seiten des Gutachterausschusses Rastatt. (Externer Link)