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Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Umbau Bahnhof Durmersheim, Auflassung Bahnübergang III mit Anpassung des Bahnhofs
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Antragsgegenstand ist die Ersetzung des Bahnübergangs Durmersheim III (Obere Bahnhofstraße) durch eine neue Personenunterführung mit Bahnsteigzugängen, den Rückbau des höhengleichen Reisendenüberweges zum Mittelbahnsteig und die erforderlichen Anpassungen von Bahnhofsgleisen und Bahnsteigen im Bahnhof Durmersheim. Im Zuge der Errichtung einer barrierefreien Rampe kommt es auch zu einer Verschiebung bestehender Parkplatzflächen. Das gesamte Vorhaben befindet sich zwischen Bahn-km 73,650 und Bahn-km 74,850 der Strecke 4020 Mannheim - Rastatt.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGo AG, vom 02.09.2024 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Baustelleneinrichtungsflächen werden Grundstücke in der Gemeinde Durmersheim entlang der Bahnstrecke im Bereich des Bahnhofs Durmersheim und am Leonharderweg, im Bereich nördlich der Brücke über die Bundesstraße B 36, entlang der Bundesstraße B 36 beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 24.03.2025 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gemäß § 18a Abs. 3 AEG durch eine Veröffentlichung im Internet in der Zeit vom 06.08.2025 bis einschließlich 05.09.2025 bewirkt.

Die Unterlagen sowie weitere Informationen zu dem Vorhaben finden Sie ab dem 06.08.2025 im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben mit der Vorhaben ID: V-E100005 unter https://beteiligung.bund.de/DE/VorhabenFindenUndBeteiligen/Karte/vorhabenuebersicht-karte.html

Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist die Anhörungsbehörde während der Dauer der Veröffentlichung im Internet 06.08.2025 bis einschließlich 05.09.2025 schriftlich unter der Adresse: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart , Südendstraße 44, 76135 Karlsruhe, oder per E-Mail an Kanzlei-Sb1-kar-stg@eba.bund.de zu kontaktieren (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AEG).

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 AEG bis zwei Wochen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist - bis einschließlich 19.09.2025 - beim Eisenbahn-Bundesamt Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sind elektronisch über das Antrags-und Beteiligungsportal zu erheben.
Möglich ist es auch, Einwendungen in schriftlicher Form an das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart , Südendstraße 44, 76135 Karlsruhe, oder per E-Mail an Kanzlei-Sb1-kar-stg@eba.bund.de zu richten. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Veröffentlichung der Planunterlagen im Antrags- und Beteiligungsportal verlängert diese nicht. Die Einwendung soll das Geschäftszeichen des Vorhabens sowie den Vor- und Nachnamen und die Anschrift des Einwenders / der Einwenderin enthalten. Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt eine Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen (§ 18a Abs. 6 AEG). Findet ein mündlicher bzw.
digitaler Erörterungstermin statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben unter https://beteiligung.bund.de/DE/VorhabenFindenUndBeteiligen/Karte/vorhabenuebersicht-karte.html bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten
Vereinigungen nach § 18b Abs. 3 AEG kann durch Veröffentlichung der Entscheidung im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben unter https://beteiligung.bund.de/DE/VorhabenFindenUndBeteiligen/Karte/vorhabenuebersicht-karte.html ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG)

8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://beteiligung.bund.de/DE/Service/Datenschutz/datenschutz_node.html.

Erstellt am 07.08.2025

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