Bebauungsplan „Schul- und Kulturzentrum (Neubau Feuerwache), 1. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat am 29.07.2020 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Schul- und Kulturzentrum (Neubau Feuerwache)“ beschlossen.
In seiner öffentlichen Sitzung am 11.11.2020 hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim den Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Schul- und Kulturzentrum (Neubau Feuerwache)“ mit örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB beschlossen.
Für den Planbereich ist der angefügte zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfs des Büros SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten vom 11.11.2020 maßgebend.
- Lageplan -
Zusätzlich wird der Bebauungsplanentwurf (zeichnerische Teil, planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Hinweise, Begründung) jeweils in der Fassung vom 11.11.2020 in der Zeit vom
30.11.2020 bis einschließlich 15.01.2021
(je einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, kleiner Sitzungssaal, Zi. 216, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der derzeitigen Gesundheitslage durch das Corona-Virus eine vorherige Terminvereinbarung unter Telefon 07245/920-236 notwendig ist.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die faunistische Bestandserfassung u. artenschutzrechtliches Gutachten in der Fassung vom Oktober 2020 sowie die Untersuchungen hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen (Stand 26.10.2020).
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Ortsbauamt Durmersheim vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, sollten die vorgebrachten Bedenken und Anregungen die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks enthalten.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt nach § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung.
Durmersheim, 17.11.2020
Andreas Augustin,
Bürgermeister
Anlage: