Das Landratsamt Rastatt hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Durmersheim am 23.05.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Durmersheim am 25.09.2020 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Nach § 6 Abs. 5 BauGB kann jedermann die 3. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in den Rathäusern von Au am Rhein, Bietigheim, Durmersheim und Elchesheim-Illingen während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.
Weiterhin kann die 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der homepage der Gemeinden Au am Rhein, Bietigheim, Elchesheim-Illingen, Durmersheim und über das zentrale Internetportal des Landes (www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, darzulegen.
Durmersheim, 05.10.2020
Andreas Augustin, Verbandsvorsitzender