Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die es durch eine gerichtliche Entscheidung verloren haben.
Nicht wahlberechtigt sind außerdem:
• Menschen, die in einem anderen Bundesland ihre einzige oder Hauptwohnung haben,
• Deutsche, die im Ausland wohnen (im Unterschied zur Bundestagswahl),
• sowie Ausländerinnen und Ausländer, die in Baden-Württemberg leben, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Nur wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, darf an der Landtagswahl teilnehmen.
Im Unterschied zu den Europa- und Kommunalwahlen dürfen bei der Landtagswahl die hier lebenden Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten nicht wählen.