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Anstalt des öffentlichen Rechts -
Hohenzollernstr.
10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag
zur Tierseuchenkassenbeitragsveranlagung
für 2018 ist der 01.01.2018
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2017 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2018 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre
Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des
Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und
Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2018 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler,
Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2018
einen Meldebogen.
Meldepflichtige Tiere sind:
- Pferde
- Schweine
- Schafe
- Bienenvölker (sofern
nicht über einen Landesverband gemeldet)
- Hühner
- Truthühner/Puten
Nicht zu
melden sind:
- Rinder
einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten
werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere)
herangezogen.
Nicht meldepflichtig sind
- Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine)
- Esel, Ziegen,
Gänse und Enten
Werden bis zu 49 Hühner und/oder
Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt
die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner.
Für die Meldung spielt es keine
Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung.Zu
melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.
Unabhängig von der Meldepflicht
an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt
gemeldet werden.
Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der
Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2018 selbstständig an die
HI-Tierdatenbank zu melden. Nähere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie
über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf
unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Für Bienenhalter die Mitglied in
einem Imkerverein sind, der dem Badischen oder Württembergischen Landesverband
angeschlossen ist, besteht für die dort gemeldeten Bienenvölker keine
Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Diese werden direkt
vom Landesverband gemeldet. Die Nachmeldung nach § 4 Abs. 1 hat beim jeweiligen
Imkerverein zu erfolgen (siehe Beitragssatzung www.tsk-bw.de)
Auf unserer Homepage erhalten Sie
weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse
sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als
gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten
3 Jahre, etc.) einsehen.
Telefon: 0711/9673-666, Fax: 0711/9673-710,
E-Mail: beitrag@tsk-bw.de,
Internet: www.tsk-bw.de
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