Satzung zur 1.
Änderung der Friedhofsordnung für
die Friedhöfe der Gemeinde Durmersheim vom 16.12.2015
Aufgrund
von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)
in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 18.09.2019 folgende erste
Änderung der Friedhofsordnung vom 16.12.2015 beschlossen:
§ 1 Änderungen
1. § 2
Abs. 5 letzter Satz:
Es sollen die Zahl "3" und das Wort "und" entfallen.
2. § 5
Abs. 6:
Das Wort "Gesetztes" wird berichtigt in "Gesetzes".
3. § 11
Abs. 7:
Die Anmerkung "(aus der Satzung der Stadt Rastatt)" wird gestrichen.
4. § 15
erhält folgende Neufassung:
Ehrengräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger bestimmt sind. Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten
obliegt dem Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter. Anspruch auf ein
Ehrengrab hat
· der/die Bürgermeister/in bzw.
Bürgermeister/in a.D.,
· der/die Ortsvorsteher/in bzw.
Ortsvorsteher/in a.D.,
· die zu Ehrenbürgern ernannten
Bürgerinnen und Bürger,
sowie
deren Ehegatten.
Die
Ehrengrabstätten unterliegen der Gebührenpflicht der jeweils geltenden
Gebührensatzung, sofern bestattungspflichtige Angehörige vorhanden sind.
Bestattungspflichtige Angehörige sind die unter § 13 Abs. 8 der Friedhofsordnung
aufgeführten Personen in der gleichnamigen Reihenfolge.
Die
Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte obliegt den Angehörigen. Sind
keine Angehörigen mehr vorhanden oder wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte
nach Ablauf der Mindestruhezeit nach § 9 der Friedhofsordnung aufgegeben, führt
die Gemeinde auf eigene Kosten die Pflege und Instandhaltung der Grabstätte für
weitere 20 Jahre fort. Danach kann das Grab abgeräumt und eingeebnet werden.
5. § 18
Abs. 4 d:
Wird nach dem Wort Portraitlichtbildern ergänzt um die Worte "in der Größe
von höchstens 5 x 7 cm".
6. § 31
a Ausnahmen wird neu eingefügt:
Zur
Vermeidung von unbilligen Härten oder wenn berechtigte Interessen von Nutzungs-
oder Verfügungsberechtigten vorliegen oder zur Sicherung des dauerhaften
Erhalts von Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser
Friedhofsordnung zulassen, sofern Rechte bzw. wichtige Interessen Dritter oder
der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Antragsberechtigt sind in diesen Fällen
je nach Grabart nur der Nutzungs- bzw. der Verfügungsberechtigte.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese
Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis über die Verletzung von Verfahrens-
und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
Durmersheim, den 23. September 2019
A. Augustin,
Bürgermeister
Bitte beachten Sie:
Die aktualisierte, komplette Satzung finden Sie ab dem
27. September 2019 auf der Homepage der Gemeinde Durmersheim www.durmersheim.de unter Rathaus Bürgerservice
/ Satzungen / Friedhofsordnung einschl. 1. Änderung.
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