Info des KVV: FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr
Zur Eindämmung der
Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag am 21. April 2021 eine Änderung des
Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Einer der zentralen Inhalte:
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander
folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag
zusätzlich zu anderen Regelungen auch eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen
Nahverkehr. Da die 7-Tage-Inzidenz von 100 aktuell im KVV in allen Stadt- und
Landkreisen deutlich überschritten wird, gilt diese FFP2-Maskenpflicht KVV-weit
in allen Bussen und Bahnen und an den Haltestellen.
Zulässig sind jetzt nur noch FFP2-Masken bzw. vergleichbare Masken vom Typ
KN95 und N95.
Das Tragen einer herkömmlichen medizinischen OP-Maske ist damit im
öffentlichen Nahverkehr aktuell nicht mehr ausreichend. Das Fahr- und
Prüfpersonal ist angehalten Personen, die noch mit einer medizinischen OP-Maske
im öffentlichen Nahverkehr unterwegs sind, auf die neue Rechtslage und die
Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske hinzuweisen. Unter einer
7-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Stadt -und Landkreis können im ÖPNV neben
einer FFP2-, KN95- oder N95-Maske auch wieder medizinischen OP-Masken getragen
werden.
Als
Ausnahme dieser Regelung zum Tragen einer FFP-2 Maske gilt
Für
das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen
kommt, gilt nach dem novellierten Infektionsschutzgesetz nur die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Weitere
Informationen gibt es unter
www.kvv.de/maskenpflicht
und unter
www.baden-wuerttemberg.de.